Stand 1995
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „St. Jakobus-Schützenbruderschaft Etteln 1928 e.V.“. Er ist unter diesem Namen im Verzeichnis des Amtsgerichts Paderborn eingetragen und hat seinen Sitz im Ortsteil Etteln, Gemeinde Borchen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Wesen und Aufgabe
Die „St. Jakobus-Schützenbruderschaft Etteln“ Ist eine Vereinigung, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in Köln e.V. bekennt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut und Rahmensatzungen in ihrer jeweiligen Fassung für sie verbindlich sind, Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften "Für Glaube, Sitte und Heimat" stellen die Mitglieder der "St. Jakobus-Schützenbruderschaft Etteln" sich folgende Aufgaben:
1.) Bekenntnis des Glaubens durcha) aktive religiöse Lebensführung
b) Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen Im Geist echter Brüderlichkeit
c) Werke christlicher Nächstenliebe
Mitglieder aus nichtchristlichen Konfessionen verpflichten sich mit der Aufnahme in die Bruderschaft grundsätzlich auf deren christlichen Grundsätze.
2.) Schutz der Sitte durch
a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben
b) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung, z.B. durch den Schießsport
3.) Liebe zur Heimat durch
a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn
b) tätige Nachbarschaftshilfe
c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels
d) Verantwortung für unsere Heimat, damit diese auch für die nachfolgenden Generationen lebenswert bleibt.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Die „St. Jakobus-Schützenbruderschaft Etteln“ verfolgt unmittelbar und ausschließlich schützenbrüderliche, christliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein. Keine Person darf durch ehrenamtliche Tätigkeit mit hohen Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
- Mitglied kann jeder männliche Einwohner des Dorfes Etteln werden, der das 15. Lebensjahr vollendet hat. Sie müssen unbescholten und bereit sein, sich zu dieser Satzung und damit zum Statut des Bundes zu verpflichten. Das Gesuch um Aufnahme ist an die Mitglieder des Vorstandes mündlich oder schriftlich zu richten.
Bei Bewerbern, die ihren 1. Wohnsitz in Etteln haben, wird über die Aufnahme durch die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Möchte eine nicht in Etteln wohnende Person in die Bruderschaft aufgenommen werden, dann entscheidet über die Aufnahme der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Auswärtige Mitglieder können die Königswürde nicht erringen und dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden.
- Die St. Jakobus-Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Männer. Mit der Aufnahme in die Bruderschaft und durch die Anerkennung dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder, die Aufgaben des Vereins (lt. § 2) zu erfüllen.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss( Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der St. Jakobus-Schützenbruderschaft keinen Anspruch.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft oder des Bundes schädigt oder wenn es trotz zweifacher Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt.
- Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlussentscheidung aus seinem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit ist es vom Amt suspendiert. Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Beschwerde an das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen Bruderschaften.
§ 5
Ehrenmitgliedschaft
Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und mindeste auf eine 25-jährige Mitgliedschaft in der St. Jakobus-Schützen Bruderschaft zurückblicken können, sind Ehrenmitglieder.
§6
Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen der Bruderschaft zu wahren und zu vertreten, sich an den Veranstaltungen und Ausmärschen der Bruderschaft zu beteiligen, soweit die Beteiligung vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung zur Pflicht gemacht wird.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zum 15. Juni eines jeden Jahres zu zahlen. Mitglieder, die zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen werden, können ihre Mitgliedschaft weiter beitragsfrei aufrechterhalten, wenn sie sich vor der Einberufung beim Kassierer abmelden.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung des Jahresbeitrages entbunden, weiterhin brauchen sie sich nicht mehr an den Umzügen und Ausmärschen zu beteiligen.
An kirchlichen Veranstaltungen der St. Jakobus-Schützenbruderschaft, sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich alle Mitglieder beteiligen.
Zum Prinzen- und Königsschießen werden nur Mitglieder der Bruderschaft zugelassen. Jedes Mitglied hat nach Vollendung des 18. Lebensjahres das Recht auf den Königsschuss, wenn es mindestens seit 1 Jahr der Bruderschaft angehört. Ein Mitglied, das bereits König war, kann erst nach Ablauf von 5 Jahren erneut die Königswürde erringen.
Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss bezüglich des vorstehenden Absatzes Ausnahmen gestatten, bzw. einem Mitglied das Recht auf den Königsschuss verwehren, wenn das betroffene Mitglied aus wirtschaftlichen oder sonstigen vertretbaren Gründen nicht in der Lage ist, das Amt des Königs zu bekleiden.
§ 7
Jungschützen
Schülerschützen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und junge Erwachsene bis zum vollendeten 24. Lebensjahr können in der Jungschützenabteilung zusammengefasst werden, deren Rechte und Pflichten nach dem Grundgesetz des „Bund der St. Sebastianus-Schützenbruderschaft“ im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zu ordnen sind. Die Rechte und Pflichten der Jungschützen sind im Statut der St. Sebastianus-Schützenjugend St. Jakobus Etteln erläutert.
Jungschützen bis zum vollendeten 17. Lebensjahr sind nicht beitragspflichtig und stimmberechtigt. Sie können beratend an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Mit Beginn des 18. Lebensjahres werden die männlichen Jungschützen vollberechtigte Mitglieder. Sie sind dann beitragspflichtig und stimmberechtigt.
Die Jungschützen ermitteln in jedem Jahr, bis spätestens zum Schützenfest, den Jungschützenprinzen. Die Jungschützen nehmen nur an den Veranstaltungen der Schützenbruderschaft teil, an denen ihnen das Jugendschutzgesetz eine Teilnahme erlaubt.
§ 8
Organe der St. Jakobus-Schützenbruderschaft
Organe der „St. Jakobus-Schützenbruderschaft Etteln“ sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand
§9
Mitgliederversammlung
Jährlich, möglichst am Sebastianstag im Januar oder an dem darauf folgenden Sonntag, ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich beim Oberst beantragt.
Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt mindestens eine Woche vorher, unter Angabe der Tagesordnung, durch öffentliche Bekanntmachung im Aushangkasten bei der Kirche. Die Mitgliederversammlung wird vom Oberst, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter oder dem 2. Vorsitzenden (Hauptmann), einberufen und geleitet.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen.
Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und der Schützenbruderschaft mindestens 1 Jahr angehören.
Zur Annahme eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl des Vorstandes und der 2 Kassenprüfer
b) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) Beschlussfassung über außerordentliche Maßnahmen der Bruderschaft und deren Finanzierung
f) Aufnahme neuer Mitglieder
g) Ausschluss von Mitgliedern
h) Wahl von Ehrenvorstandsmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands
i) Änderung der Satzung
j) Auflösung des Vereins
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der St. Jakobus Schützenbruderschaft ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Oberst und Schriftführer unterzeichnet wird und der nächsten Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird.
§ 11
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1.) dem geschäftsführenden Vorstand.Diesem gehören an:
- der Oberst
- der Hauptmann
- der Schriftführer
- der Kassierer
2.) dem erweiterten Vorstand.
Diesem gehören an:
- der stellvertr. Oberst (Oberstleutnant)
- der stellvertr. Schriftführer
- der stellvertr. Kassierer
- der Kompaniefeldwebel
- 2 Fähnriche und 4 Fahnenträger
- 2 Zugführer
- 2 stellvertr. Zugführer
- der Schießmeister auf Vorschlag der Schießabteilung
- 2 Adjutanten des Oberst
Dem Vorstand gehören als ordentliche Mitglieder an:
- der Präses der Bruderschaft
- der Jungschützenmeister
- der Ehrenoberst
- der Ehrenhauptmann
- der Ehrenkassierer
- der Ehrenkompaniefeldwebel
- der jeweils amtierende König
Alle zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf 4 Jahre gewählt und sind nach Ablauf dieser Zeit wieder wählbar. Damit nicht der gesamte Vorstand auf einmal neu gewählt werden muss, wird alle 2 Jahre der Vorstand zur Hälfte gewählt. Die Kassenprüfer werden ebenfalls alle 4 Jahre neu gewählt.
Bei den Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit der Anwesenden der Mitgliederversammlung. Bei mehreren Vorschlägen entscheidet die relative Mehrheit. Wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und der Schützenbruderschaft mindestens 1 Jahr angehören.
Auf Antrag von mindestens 5 Mitgliedern ist eine Kandidatenliste aufzustellen und geheim abzustimmen. Der Antrag ist spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Oberst zu stellen, bzw. einzureichen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung. In den Vorstand des Vereins können nur Mitglieder ab dem vollendeten 17. Lebensjahr gewählt werden, wenn sie ihren ersten Wohnsitz in Etteln haben.
Ehrenvorstandsmitglieder können nur vom Vorstand vorgeschlagen werden. Die Abstimmung hierüber erfolgt in der Mitgliederversammlung.
§ 12
Gesetzlicher Vorstand
Der Oberst, der Hauptmann, der Schriftführer und der Kassierer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des §26 BGB.
Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der Bruderschaft werden ebenfalls von zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben. Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neu gewählten Vorstandes im Vereinsregister.
§ 13
Aufgaben des Gesamtvorstandes
Aufgaben des Vorstandes sind die:
- Führung der laufenden Geschäfte
- Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltungen
- Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr
- Vorbereitung der Generalversammlung
- Erstattung der Tätigkeitsberichte
- Beschlussfassung über die Verwendung etwaiger Überschüsse
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
Für die Fassung gültiger Beschlüsse ist wenigstens die Anwesenheit der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich, Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
Jedes Vorstandsmitglied hat die ihm Kraft seines Amtes übertragenen Aufgaben nach bestem Können wahrzunehmen und sich jederzeit für die Interessen der Bruderschaft einzusetzen. Die Vertraulichkeit der Vorstandssitzungen ist jederzeit zu wahren.
Von jeder Vorstandssitzung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen.
§ 14
Zuständigkeiten
Der Oberst ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung.
Der Schriftführer verwahrt das gesamte Schriftwerk und fertigt die Protokolle und den Jahresbericht.
Der Kassierer wickelt im Einvernehmen mit dem Oberst die Geschäftsvorfälle ab. Er erfasst alle Einnahmen und Ausgaben und erstellt die Jahresrechnung. Der Kassierer ist für die Führung der Kasse während der Veranstaltungen zuständig.
Die Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, Vermögensanlagen und Belege. Zur Jahresrechnungslegung des Kassierers geben sie den Prüfungsbericht.
Die Kassenprüfer sollen in Kassenangelegenheiten erfahren sein. Ihre Amtszeit ist mit der Wahlzeit des Vorstandes identisch.
§ 15
Festveranstaltungen
Im Mittelpunkt der Veranstaltungen der Schützenbruderschaft steht das traditionelle Schützenfest. Dieses Fest soll am zweiten Wochenende im Juli durchgeführt werden. Beim Schützenfest wird das historische Brauchtum des Vereins besonders gepflegt, z.B. der feierliche Kirchgang mit Musik oder das Abholen des Königs. Am Nachmittag des Festsonntags findet der Schützenumzug durch die Gemeinde mit anschließender Parade auf dem Festplatz statt.
Weitere Veranstaltung im Rahmen des Schützenfestes ist das Vogelschießen. Beim Vogelschießen, das im Regelfall zwei Wochen vor dem Schützenfest durchgeführt werden soll, wird der Schützenkönig ermittelt. Schützenkönig ist derjenige, der das letzte Stück des Vogels von der Stange schießt. Zur Mitregentin erwählt er sich im Einvernehmen mit dem Vorstand seine Schützenkönigin. Gemeinsam bestellt das Königspaar die übliche Anzahl Hofdamen und Herren, es sollten mindestens sechs Paare sein. Das Königspaar und der Hofstaat erhalten aus der Schützenkasse einen vom Schützenvorstand festgelegten Zuschuss.
Zur Jahreshauptversammlung spenden die drei Prinzen der Schützenkompanie Freibier:
- der Kronprinz mindestens 100 Liter Bier
- der Apfelprinz mindestens 50 Liter Bier
- der Zepterprinz mindestens 50 Liter Bier
§ 16
Kirchliche Veranstaltungen
Die Bruderschaft lässt im Jahr zwei Hochämter für die lebenden und verstorbenen Mitglieder der Bruderschaft lesen: das eine zum Schützenfest, am Schützenfestmontagmorgen vor dem Schützenfrühstück, das andere am Sonntag der Generalversammlung.
An den Pfarrprozessionen (Maitags- und Fronleichnamsprozession) beteiligen sich alle Mitglieder der Bruderschaft und begleiten nach altem Brauch in Schützentracht das Allerheiligste.
§ 17
Begräbnisordnung
Die Mitglieder sollen am Begräbnis eines Schützenbruders möglichst vollzählig und in Schützentracht teilnehmen. Beim Begräbnis soll die Bruderschaftsfahne voran geführt werden.
§ 18
Schützenbrauchtum und Sportschießen
Die Bruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Bruderschaften geübte Schiessspiel, d.h., das Schießen auf den Schützenadler.
Im Rahmen möglicher Freizeitgestaltung bemüht sich die Bruderschaft, das sportliche Schießen, insbesondere für die Jungschützen nach den Bestimmungen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und der FICEP (Internationaler Katholischer Sportverband) zu pflegen. Die Teilnahme am sportlichen Schießen des Bezirks, der Diözese und des Zentralverbandes ist wünschenswert.
§ 19
Besitztum der Bruderschaft
Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kulturwert haben, insbesondere das Königssilber, die Bruderschaftsfahnen und die Protokollbücher sorgfältig und sicher aufbewahrt werden.
§ 20
Soziale Fürsorge
Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder durch eine Unfall- und Haftpflichtversicherung während der Feste, den Schiesswettbewerben und den kirchlichen Veranstaltungen. Die Mitglieder verpflichten sich darüber hinaus zu gegenseitiger Hilfeleistung in Notfällen.
Armen und in Not geratenen Mitgliedern muss der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden. Niemand darf von der Mitgliedschaft abgewiesen oder ausgeschlossen werden, weil er arm oder bedürftig ist.
§ 21
Auflösung der Bruderschaft
Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet die Mitgliederversammlung gemäß § 9. Die Bruderschaft ist ohne Beschlussfassung aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter 7 sinkt.
Im Falle der Auflösung der Bruderschaft fällt sein Vermögen an die Kath. Kirchengemeinde St. Simon und Judas Thaddäus Etteln. Diese soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken in Etteln verwenden, jedoch etwaige Sachwerte wie Fahnen, Königssilber, Degen und Gewehre, sowie Urkunden und Protokollbücher aufbewahren, über das Vermögen sind zwei Inventarverzeichnisse zu erstellen und dem zuständigen Bischof und der Kath. Kirchengemeinde Etteln zu übergeben.
Im Falle einer späteren Wiederbegründung der Bruderschaft in der Kirchengemeinde mit gleicher Zielsetzung, hat die Kath. Kirchengemeinde das restliche Vermögen und die Sachwerte an die neugegründete Bruderschaft weiterzugeben.
§ 22
Ehrengericht
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dieses nicht möglich ist, ist zur Entscheidung das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zuständig, das für die Bruderschaft vom Vorstand, im Übrigen von den Mitgliedern angerufen werden kann.
Die Ehrengerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in ihrer jeweiligen Fassung ist für alle Mitglieder der Bruderschaft verbindlich.
§ 23
Über alle in dieser Satzung nicht vorgesehenen Fälle entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann im Einzelfall diese Entscheidung auf die Mitgliederversammlung übertragen.
§ 24
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22. Januar 1995 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereins Register in Kraft. Alle bisherigen Regelungen treten gleichzeitig außer Kraft.